AGB
1. Vertragsgegenstand
1.1 Als Teilnehmer an EveryWare AG-Dienstleistungen (nachfolgend «EveryWare» genannt) gelten juristische oder natürliche Personen, welche von EveryWare im Rahmen eines Dienstleistungsvertrages Dienstleistungen beziehen.
1.2 Integrierende Bestandteile des Dienstleistungsvertrages sind:
· die vorliegenden Allgemeinen Dienstleistungsbedingungen
· die aktuelle Preisliste der EveryWare-Dienstleistungen
1.3 Nimmt der Teilnehmer mittels der EveryWare-Dienstleistungen auch Dienstleistungen Dritter in Anspruch, so ist der Teilnehmer für die Einhaltung der Nutzungsbestimmungen dieser Drittdienstleistungen selber verantwortlich und kann im Schadensfall direkt haftbar gemacht werden. Der Teilnehmer ist insbesondere verpflichtet, mit den Dritten direkt über die Benutzung von deren Dienstleistungen abzurechnen. Eine anderslautende schriftliche Vereinbarung mit EveryWare bleibt vorbehalten.
1.4 Der Teilnehmer verpflichtet sich ferner, die für den von ihm herbeigeführten Daten- und Informationsaustausch geltenden kantonalen und eidgenössischen rechtlichen Bestimmungen des Datenschutzes, des Fernmeldewesens und des Urheberrechtes einzuhalten.
2. Beginn, Dauer und Beendigung des Dienstleistungsvertrages
2.1 Der Dienstleistungsvertrag mit dem Teilnehmer kommt zustande, bzw. EveryWare ist erst dann gebunden, wenn EveryWare den vom Teilnehmer rechtsverbindlich unterzeichneten Antrag auf Abschluss eines Dienstleistungsvertrages bestätigt hat. EveryWare legt den Beginn der Dienstleistungsnutzung durch den Teilnehmer fest.
2.2 Der Dienstleistungsvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Anderslautende schriftliche Vereinbarungen vorbehalten.
2.3 Jede Vertragspartei kann den Dienstleistungsvertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten mittels eingeschriebenem Brief auf Monatsende auflösen, erstmals jedoch auf Ende der im Dienstleistungsvertrag zwischen den Parteien festgelegten Mindestvertragsdauer von 6 Monaten bei einem Abonnement mit weltweitem Zugang. Mit Erlöschen der EveryWare von den SWISSCOM erteilten Mietleitungskonzession wird dieser Vertrag auf denselben Zeitpunkt hin automatisch aufgelöst.
2.4 Aus wichtigen Gründen kann EveryWare den Dienstleistungsvertrag jederzeit mit sofortiger Wirkung auflösen.
3. Pflichten der EveryWare
3.1 EveryWare erbringt die vereinbarten Dienstleistungen im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden finanziellen und personellen Ressourcen gemäss dem aktuellen Stand der Technik. EveryWare kann keine Gewähr für die ununterbrochene und korrekte Erbringung der Dienstleistungen übernehmen. Bei Störungen im Bezug der Nutzung von Dienstleistungen steht dem Teilnehmer lediglich das Recht auf Rücktritt von diesem Vertrag zu, sofern er EveryWare über die Störung umgehend schriftlich informiert und zur Behebung zweimal eine angemessene Frist angesetzt hat. Angekündigte Unterbrechungen der Dienste, insbesondere infolge von Wartungsarbeiten der SWISSCOM, gelten nicht als Störungen.
3.2 Die dem Teilnehmer für die Nutzung der Dienstleistungen zur Verfügung gestellte Software, Anlagen und Geräte verbleiben im Eigentum von EveryWare und der Teilnehmer erhält hierfür weder Verfügungs- noch Urheberrechte.
3.3 Die Dienstleistungen stehen dem Teilnehmer grundsätzlich während 24 Stunden und 7 Tage pro Woche zur Benutzung offen. Vereinbarungen und Störungen technischer Art, welche zur Beeinträchtigung der Dienstleistungen führen, vorbehalten.
3.4 EveryWare unterstützt den Teilnehmer bei der Herstellung eines stabilen Zustandes zur Benutzung der Dienstleistungen. Wird hierzu ein Aufwand über das übliche Mass hinaus in Anspruch genommen, oder ist der von EveryWare erbrachte Aufwand auf eine Fehlfunktion von Anlageteilen des Teilnehmers oder auf dessen unsachgemässe Bedienung zurückzuführen, so wird EveryWare dem Teilnehmer den Mehr- ,bzw. Gesamtaufwand zu den aktuellen Ansätzen der EveryWare in Rechnung stellten.
4. Pflichten des Teilnehmers
4.1 Anderslautende schriftliche Vereinbarung vorbehalten, ist zum Bezug von EveryWare-Dienstleistungen nur der im Antragsformular erwähnte Teilnehmer berechtigt. Jede Verwendung und jedes Zugänglichmachen der EveryWare-Dienstleistungen an Dritte ist dem Teilnehmer untersagt.
4.2 Der Teilnehmer verpflichtet sich, EveryWare sofort über ihm zur Kenntnis gelangte Mängel, Störungen oder Nichtverfügbarkeit von Dienstleistungen und/oder Anlagen sowie insbesondere über rechts- und vertragswidrige Verwendung der Dienstleistungen durch ihn, seine Mitarbeiter oder von ihm beigezogenen Dritte sowie durch nicht autorisierte Dritte (beispielsweise Hacker) zu informieren.
4.3 Der Teilnehmer erklärt hiermit sein Einverständnis, dass EveryWare Informationen über ihn, namentlich Daten über den Netzanschluss, Kontaktpersonen des Teilnehmers usw. an Dritte weitergeben kann, falls dies für die Erbringung der Dienstleistungen und deren Koordination durch EveryWare notwendig wird.
5. Gebühren
5.1 Die Vergütung für die von EveryWare dem Teilnehmer zur Verfügung gestellten Dienstleistungen richtet sich nach den jeweils aktuellen Preislisten von EveryWare. EveryWare kann die Gebühren jederzeit, insbesondere aber im Falle geänderter Gestehungskosten oder grosser Beanspruchung eines Anschlusses unter Einhaltung einer Ankündigungsfrist von 30 Tagen schriftlich auf Monatsende anpassen. Verbesserungen des Dienstleistungsangebotes unter Beibehaltung der Gebühren sowie Gebührenreduktionen können von EveryWare auch mit einer kürzeren Ankündigungsfrist auf Monatsende in Kraft gesetzt werden.
5.2 Die Gebühren werden dem Teilnehmer quartalsweise im Voraus in Rechnung gestellt. Die Gebühren sind jeweils in 20 Tagen netto zu bezahlen. Es ist die auf der Rechnung genannte Bankverbindung vom Teilnehmer für seine Zahlungen zu verwenden. Aus der Zahlung allfällig zu Lasten von EveryWare gehende Spesen der Bank und Post werden dem Teilnehmer mit der nächsten Gebührenrechnung zusätzlich in Rechnung gestellt.
6. Haftung
6.1 Soweit gesetzlich zulässig schliesst EveryWare jede Haftung für direkte und indirekte Schäden, bzw. Folgeschäden als auch für die von ihr zur Vertragserfüllung eingesetzten Hilfspersonen aus.
6.2 Es ist Sache des Teilnehmers, die sich in seinem Besitz befindlichen EDV-Anlagen und -Geräte, welche für die Dienstleistungen der EveryWare benutzt werden, sowie die hierzu eingesetzten oder durch die EveryWare-Dienstleistungen erreichbaren Daten inklusive Programmdaten vor unbefugtem Zugriff und Manipulation zu schützen.
6.3 Der Teilnehmer kann für alle Schäden, welche bei EveryWare oder Dritten durch seine Benutzung der Dienstleistungen der EveryWare entstehen, zur Verantwortung gezogen, bzw. haftbar gemacht werden. Im Falle einer Gerätebenutzung durch den Teilnehmer, seiner Mitarbeiter oder durch von ihm vertraglich beigezogene Dritte sowie durch Dritte, welche ohne Autorisierung von EveryWare über die EDV-Anlage des Teilnehmers zu den EveryWare-Dienstleistungen Zugang genommen haben, kann EveryWare zudem die Konnektivität zum Teilnehmer ohne Ankündigung sofort unterbrechen.
7. Schlussbestimmungen
7.1 Diese Allgemeinen Dienstleistungsbedingungen sowie die oben in Ziffer 1.2 erwähnten Dokumente regeln in Verbindung mit dem Dienstleistungsvertrag abschliessend die Rechte und Pflichten zwischen EveryWare und dem Teilnehmer.
7.2 Im Falle von Widersprüchen zwischen verschiedensprachigen Versionen der einzelnen Vertragsdokumente ist einzig die deutschsprachige Version massgebend. EveryWare behält sich vor, die Leistungsblätter dem Teilnehmer nur in englischsprachiger Version, als massgebliche Fassung, zur Verfügung zu stellen.
7.3 Gerichtsstand ist Zürich-Stadt. EveryWare ist berechtigt, den Teilnehmer an seinem Sitz, bzw. Domizil zu belangen. Alle Verträge und die integrierenden Vertragsbestandteile unterstehen dem Schweizerischen Obligationenrecht.
Zürich, September 2012